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18. August 2011

Direktflug ist nicht gleich Non-Stop-Flug

Ein Ausflug in den Irrgarten der Juristensprache -  Dass sich Hochdeutsch und Juristendeutsch manchmal erheblich voneinander unterscheiden, haben sicherlich schon viele am eigenen Leib erlebt. Dass dies jedoch manchmal selbst die Gerichte erkennen und sich gegen die herrschende Lehre und Rechtsprechung aussprechen, stellt einen seltenen Sieg der Nichtjuristen dar.

Ein reisendes Paar machte nach Beendigung der Kreuzfahrtreise einen Minderungsanspruch geltend, weil anstatt des vorher vereinbarten Direktfluges für Hin- und Rückflug jeweils ein Zwischenstopp die An- und Heimreise erheblich verzögerte. Das Amtsgericht (AG Rostock, Urteil v. 18.03.2011 – 47 C 241/10) entschied in diesem Fall, dass erfolgte Zwischenlandungen bei einem vorher vereinbarten Direktflug eine Abweichung von der geschuldeten Leitung darstellen, was über eine schlichte Unannehmlichkeit hinausgeht, so dass sich ein Minderungsanspruch ergibt.

Das Verblüffende an dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass sich das Gericht gegen die anerkannte Ansicht in Literatur und Rechtsprechung aussprach. Nach herrschender Meinung hätten Reisende eigentlich bei erfolgten Zwischenlandungen während eines Direktflug keinen Minderungsanspruch, weil Direktflüge keine Non-Stop-Flüge seien. Als Grund für die Abweichung von herrschender Lehre und anerkannten Rechtsprechung wurde unter anderem der Wortlaut angeführt. Ein Reisender übersetzt das Wort „direkt“ mit „unmittelbar“, „geradewegs“ oder auch „schnurstracks“. Als durchschnittlicher Reisender ist man nämlich weder mit der Rechtsprechung noch mit den einschlägigen Kommentierungen zum Reiserecht vertraut, so dass man bei Direktflügen Zwischenlandungen kategorisch ausschließt.

Zwischenlandungen als reine Unannehmlichkeiten abzutun, lehnt das Gericht ebenso ab. Es ist sowohl die mit der Zwischenlandung verbundene zeitliche Verzögerung als auch die dadurch zusätzlich notwendig gewordenen Starts- und Landungen zu berücksichtigen, die bei vielen Reisenden einen erhöhten Stressfaktor auslösen. Der Minderungsanspruch wird von dem Gericht unter Zugrundelegung des Tagesreisepreises errechnet. Im vorliegenden Fall war dem Kläger insgesamt ein Minderungsanspruch in Höhe von 10 % des Tagesreisepreises zugesprochen worden.

Aus unserer Sicht ein Klares Wort im Sinne des Verbraucherschutzes. Es kann nicht sein, dass Reisende sich mit derart juristischen Feinheiten beschäftigen müssen und sich nicht auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen können. Allen Flugreisenden eines Non-Stop- Fluges oder eines Direktfluges- mit oder ohne Zwischenlandung- wünschen wir eine problemlose An- und Rückreise.

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