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12. Juli 2011

Als der Vulkan Eyjafjallajökull ausbrach und gleich die Mehrkosten mitbrachte

Womit muss man als Reisender rechnen? Welche Kosten muss man selbst tragen? Welche übernimmt der Reiseveranstalter?

Fragen über Fragen, die die Vulkanasche aus Island aufwarf, als sie den europäischen Luftraum lahmlegte.

Nachdem eine Reisende nach Beendigung ihrer Kreuzfahrt den Heimweg antreten wollte, fiel ihr Rückflug wegen des Vulkanausbruchs auf Island aus. Die Rückreise zum Heimatort trat sie unter zeitlicher Verzögerung und Tragung von nicht unbeachtlichen Mehrkosten (u.a. Telefon-, Übernachtungskosten) mit einem Reisebus an. Aus einer 2-stündigen Flugreise wurde eine 19-stündige Busfahrt, die die vorher eintretende Urlaubserholung verständlicherweise zunichte machte.

Das Amtsgericht (AG Rostock, Urteil v. 04.02.2011 - 47 C 410/10) entschied in diesem Fall, dass ein durch höherer Gewalt bedingter Flugausfall den Reiseveranstalter nicht zur Tragung der dadurch entstandenen Mehrkosten verpflichtet.

Denn der Reiseveranstalter ist für den Vulkanausbruch und die damit einhergehenden Folgen nicht verantwortlich. Ein Erstattungsanspruch der Mehraufwand scheidet somit aus. Damit bleiben die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, wie auch die zusätzlichen Telefon- und Übernachtungskosten zunächst erstattungslos.

Der Reisende kann aber wegen der verzögerten Rückreise den Reisepreis an sich mindern. Denn die Reiseleistung wurde mangelhaft erbracht, weil sie weder von der Beförderungsart noch in zeitlicher Hinsicht der versprochenen Leistung entsprach. Die Minderungsquote errechnet das Gericht unter Zugrundelegung des Tagesreisepreises, was nicht unproblematisch ist. Denn wie in diesem Fall war die Klägerin 6 zusätzliche Tage unterwegs, hatte jedoch nur in Höhe von 1 Tagesreisepreis eine Minderung zugesprochen bekommen. Die tatsächlich angefallenen 6 Tage hätte das Gericht auch kaum zu Grunde legen können, da dann fast der gesamte Reisepreis einer Minderung zum Opfer gefallen wäre und das obwohl sie die Reiseleistung ja vollständig in Anspruch genommen hatte.

Einen sog. rückwirkender Minderungsanspruch etwa weil der Erholungseffekt wegen den Strapazen am Ende der Reise zunichte gemacht wird, erkennt das Gericht nicht an.

Die durch den Vulkanausbruch zusätzlich entstanden Kosten sind also nicht erstattungsfähig, sondern nur der Reisepreises kann gemindert werden. Die Minderung deckt im Zweifel jedoch nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu 100 % ab. Die mangelnde Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters bei höherer Gewalt führt also dazu, dass der Reisende möglicherweise zum größten Teil auf seinen Zusatzkosten sitzen bleibt.

Antworten über Antworten, die zur Klärung der aufgeworfenen Fragen nur bedingt beitragen. Zwar kann es eine Haftung des Reiseveranstalter bei höherer Gewalt tatsächlich nicht geben, jedoch bleiben bei der Berechnung des Minderungsbetrages eher Fragen offen. Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den Reisenden bei der nächsten Naturkatastrophe zugesprochen oder verwehrt werden.

Wir wünschen allen Flugreisenden demnach einen problemlosen Hin- und Rückflug fern von jeglichen Naturkatastrophen.

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