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22. März 2017

Unterwegs mit dem Mietwagen

Zufrieden nach der langen Anreise und der Abholungs-Prozedur sitzt man endlich im Mietwagen und kann entspannt in den wohlverdienten Urlaub starten. Flexibel und spontan können jetzt die geheimen und entlegenen Ecken der ausgewählten Urlaubsregion erkundet werden. An jeder Straßengabelung und hinter jeder Kurve erwartet Mietwagenreisende ein neues und spannendes Abenteuer voller unvergesslicher Momente.

Doch wie es der Zufall manchmal will, bleibt man auch als Mietwagen-Fahrer von Unfällen nicht verschont - sei es durch Fremd- oder Eigenverschuldung. In einem solchen Fall sollte man zuallererst einen kühlen Kopf bewahren und zunächst einmal die Unfallstelle sichern und gegebenenfalls erste Hilfe leisten. Falls notwendig sollten außerdem der Rettungsdienst und in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden, gerade dann, wenn ein Unfallgegner beteiligt ist. Auch wenn kein weiteres Auto beteiligt ist, sollte die Polizei informiert werden. Wichtig ist nämlich in beiden Fällen, dass das Unfallprotokoll, das sich im Mietwagen befindet, ausgefüllt wird, damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Als Nächstes sollte man unbedingt den Mietwagen-Vermieter vor Ort über den Unfall informieren. Dieser stellt, falls notwendig, nämlich einen Ersatzwagen zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Vermieter bei der Rückgabe einen Schadensbericht ausstellt und unterschreibt.

Zurück in der Heimat benötigt die Autovermietung dann nur noch den Unfallbericht der Polizei, den Schadensbericht des Vermieters vor Ort, eine Kopie des Mietvertrages sowie einen Zahlungsnachweis der Kaution und der Selbstbeteiligung, damit der Mietwagenanbieter, bei dem Sie den entsprechenden Tarif mit Rückerstattung der Selbstbeteiligung gebucht hatten, den die Kosten übernehmen kann.

Von der Versicherung ausgeschlossen sind jedoch Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit, wie beispielsweise Trunkenheit am Steuer, verursacht werden. Gleiches gilt für Bußgelder, die aufgrund von Verkehrsverstößen (Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen) zustande gekommen sind. In diesem Fall trägt der Mieter die Kosten.

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